Die Belieferung von NATO-Truppenangehörigen 12/2020

Laden Sie sich hier die vollständige PDF-Datei zum Thema herunter: PDF-Datei herunterladen

Lohnt sich die Belieferung? Was lange Zeit üblich war, wurde zu einem Unsicherheitsfaktor, der das Geschäft der Händler erschwert. Doch die Rechtslage hat sich wieder etwas gebessert.

Nach dem NATO-Truppenstatut Zusatzabkommen sollen die NATO-Truppenangehörigen und ihr ziviles Gefolge von der Energiesteuer befreit werden. Sie erhielten deshalb einen besseren Preis. Der Mineralölhändler bekam vom Hauptzollamt (HZA) die Energiesteuer entlastet.
Den Kunden wurde jedoch meist nicht die gesamte Energiesteuer nachgelassen, sondern nur ein Teil davon. Die Händler machten geltend, dass die Belieferung von NATO-Truppenangehörigen und deren zivilem Gefolge eine Mehrbelastung darstellt, die eingepreist wurde. Etwa im Jahr 2005 ging dies sogar soweit, dass es in Rheinland-Pfalz eine Liste gab, was wie als Mehraufwand pauschaliert beziffern werden kann. Dies war jahrzehntelang unproblematisch.

Als Argumentation diente die Notwendigkeit auf Englisch korrespondieren zu müssen, häufig Lieferungen in den Abendstunden oder am Samstag vornehmen zu müssen, oder dass die Kunden oft nicht anzutreffen waren. Ebenso der Mehraufwand durch die Bearbeitung der sogenannten VAT-Formulare.

Wie so oft entwickelt sich Rechtsprechung dann, wenn irgendein schwarzes Schaf den Bogen überspannt. Vorliegend handelte es sich um einen Gasversorger, der in den Jahren 2002 bis 2004 den begünstigten Personen keinen Cent nachließ.
Gleichwohl beantragte und erhielt er die Entlastung der auf das gelieferte Gas entfallenden Energiesteuer. Außer der Korrespondenz in Englisch gab es für ihn keinen Mehraufwand.
Dass dies zu dreist war, hat dann auch das Finanzgericht Saarbrücken und in Folge der Bundesfinanzhof 2010 festgestellt.

So wurden die Außenprüfungen strenger. Sobald das Hauptzollamt gesehen hatte, dass die Energiesteuer nicht zu 100 Prozent weitergegeben wurde, lehnte die Behörde die Entlastungsanträge ab – vollständig. So verwandelten sich diese – früher beliebten und gewinnbringenden – Geschäfte ins Negative.

Ein Händler hat die abgelehnte Energiesteuerentlastung 2013 auch mit Unterstützung des Verbandes für Energiehandel Südwest-Mitte vor Gericht gebracht. Im Jahr 2015 wurde Klage erhoben, das Finanzgericht Saarbrücken wies diese 2018 erwartungsgemäß zurück und nun hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden.

Das Urteil brachte einen Teilerfolg.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuer zu entlasten sei, soweit die Energiesteuerentlastung weitergegeben wurde. Ist diese nicht vollständig abgezogen, ist nur teilweise zu entlasten. Die Rechtslage ist wieder positiver geworden.

Was dies jedoch im Detail bedeutet, kann noch nicht vorhergesagt werden, denn das Verfahren wurde wieder an das Finanzgericht Saarbrücken zurückverwiesen, welches jetzt konkret entscheiden muss.

Insofern lohnt ein Blick auf das aufgehobene Urteil des Finanzgerichts Saarbrücken. Dieses stellt voran, dass der Mineralölhändler den „ordnungsgemäßen Nachweis einer entsprechenden Preisgestaltung“ liefern muss. Der Nachweis wird durch den Vergleich mit den sonstigen tagesaktuellen Verkäufen geführt. Abzüge müssten „dem Grunde und der Höhe nach“ für die jeweils einzelne Lieferung nachgewiesen werden. Eine pauschalierte Berücksichtigung des Aufwandes akzeptiert das Finanzgericht nicht.
Auch muss sich der Mehraufwand aus der Tatsache ergeben, dass es sich um NATO-Truppenangehörige und deren zivilem Gefolge handelt. Dies gipfelt dann in folgender Ausführung: „Dass der Fahrer das von den Beschaffungsstellen der US-Streitkräfte ausgestellte sogenannte VAT-Formular prüfen muss, bevor er das Heizöl abgibt, stellt noch keinen berücksichtigungsfähigen Mehraufwand dar. Fehlt allerdings ein solches Formular, sodass die Lieferung nicht erfolgen kann, spricht aus Sicht des Senats nichts dagegen, den dadurch verursachten Mehraufwand im Einzelfall zu berücksichtigen. Allerdings verbietet sich eine pauschale Berücksichtigung ohne Bezug zum Einzelfall.“

Wie man Probleme der konkreten Belieferung bereits vorher im Verkaufsgespräch dieses Einzelfalls voraussehen und einpreisen kann, dürfte ein Geheimnis des Gerichtes bleiben.

Der Bundesfinanzhof macht weite Ausführungen der Besteuerung und zieht einen Vergleich zum Transport des Mineralöls unter Steueraussetzung zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Damit kam der Bundesfinanzhof zunächst einmal über die „Alles-oder-nichts-Rechtsprechung“ hinweg. Er führt aus: „Die gelieferte Menge kann nur in der Höhe einer Ausfuhr unter Steueraussetzung gleichgestellt werden, in der die Klägerin den steuerlichen Vorteil an ihre Kunden weitergegeben hat, weil nur insoweit der Zweck der o. g. völkerrechtlichen Regelungen erreicht wird.“ So wurde der Brückenschlag zu einer teilweisen Entlastung erreicht.

Wenn in der Kalkulation ein Abschlag von 4 Cent erhalten war, statt der gesamten Energiesteuer, so ist nur eine anteilige Entlastung von 4 Cent möglich.

Dass ein pauschalierter Mehraufwand unabhängig vom konkreten Einzelfall nicht möglich ist, vertritt auch der Bundesfinanzhof. Er eröffnet allerdings individuelle Möglichkeiten: „Zwar schließt die Tatsache, dass der Lieferant seinen Kunden im Einzelfall Kosten berechnet (z. B. durch ausdrückliche Ausweisung in einer Rechnung) die gerade bei der Lieferung an Truppenangehörige und nicht auch bei anderen Lieferungen anfallen, nicht zwingend aus, dass er den Steuervorteil weitergegeben hat.“

Daraus öffnet sich eine Tür für den Mineralölhandel: Es können Mehrkosten abgezogen werden, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben. Sie dürfen nicht pauschaliert sein und bei „normalen“ Kunden nicht entstehen. Diese Mehrkosten müssen in der Rechnung ausgewiesen werden.
Ein pauschaler Aufschlag geht nicht (z. B. Dokumentationspflicht für die Entlastung und Belastung durch die Außenprüfung). Die Bearbeitung des VAT-Formulars könnte aber eine solche Sache sein. Auch wenn beispielsweise extra ein Fahrer für Samstagnachmittag angefordert werden muss, ist das ein solcher Einzelfall. Die spezifisch im Einzelfall liegenden Mehrbelastungen sollten auf der Rechnung ausgewiesen sein. Ob eine Mehrbelastung statt über die Kalkulation des Heizölpreises, über die Belieferungspauschale nicht kritisch ist, kann überlegt werden. Jedoch sollte der Bogen nicht wieder überspannt werden.

Fazit

Erfreulicherweise ist eine über zehn Jahre anhaltende Ungewissheit, ob man solche Verträge überhaupt noch machen soll und nicht am Ende aufgrund der mangelnden Steuerentlastung drauflegt, beendet. Zumindest eine partielle Steuerentlastung kann und wird erfolgen. Man stellt sich also nicht schlechter, als wenn man einen „normalen“ Kunden beliefert. Ob der tatsächliche Mehraufwand durch Energiesteuerentlastungsbeantragung und Außenprüfungen noch lohnt, muss jeder für sich entscheiden. 

Laden Sie sich hier die vollständige PDF-Datei zum Thema „Die Belieferung von NATO-Truppenangehörigen 12/2020“ herunter:

PDF-Datei herunterladen

Quelle: Brennstoffspiegel + Mineralölrundschau 12/ 2020

Marcus Schaefer Rechtsanwalt Kanzleiinhaber

Ich bin Marcus Schäfer

Rechtsanwalt & Kanzleiinhaber

Rechtsanwalt Marcus Schäfer (Rechtsanwaltskanzlei Schäfer • Valerio, Mannheim) ist seit Jahren auf Rechtsthemen des Mineralölhandels spezialisiert. Dabei spielt gerade das Insolvenzrecht eine große Rolle.

Für Rückfragen können sich interessierte Leser direkt an den Autor wenden:
kanzlei@schaefer-rechtsanwaelte.info

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Arbeitsrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Gläubigerinteressen

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Forderungsmanagement

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Insolvenzanfechtung

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Überfüllschäden

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Unternehmensverkauf

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Unternehmensverkauf

Insolvenzanfechtung

Gläubigerinteressen

Arbeitsrecht

Überfüllschäden

Forderungsmanagement

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.