Energiesteuerentlastung und Eigentumsvorbehalt 08/2021
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Was bedeutet ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs für den Mineralölhandel? Auf jeden Fall eine Verschärfung der Anforderungen. Praxistipps für vorausschauendes Handeln.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Dezember 2020 ein beachtenswertes Urteil gesprochen (das erst im Mai 2021 bekannt wurde). Er befasst sich erstmalig mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts (EV) im Rahmen der Energiesteuerentlastungsmöglichkeit des § 60 EnergieStG.
Das Urteil stellt kaum erfüllbare Anforderungen an den Mineralölhändler; stellt im Ergebnis jedoch auch Vorgaben der Finanzverwaltung und Hauptzollämter in Frage.
Eigentumsvorbehalt immer vereinbaren!
Zunächst arbeitet der BFH den EV unter Herleitung aus seiner alten Rechtsprechung auf. Zwar wird nur die Vereinbarung des EV in § 60 EnergieStG gefordert, gleichwohl muss dieser auch geltend gemacht werden. Der Anerkennung des EV als branchenüblich vereinbart, erteilte der BFH eine Absage. Der EV muss vereinbart sein. Immer. Ob das konkret total sinnlos ist, interessiert nicht.
Der Leitsatz, dass die Vereinbarung und Geltendmachung des EV sich nach zivilrechtlichen Vorschriften richtet, wirkt banal. Allerdings fordert die Finanzverwaltung vom Mineralölhändler in der Durchführungsverordnung Zahlungsausfall (DV-Zahlungsausfall) Verhaltensweisen, die mit der zivilrechtlich korrekten Geltendmachung nicht vereinbar sind. Der zweite Leitsatz, dass der Mineralölhändler nachzuweisen hat, dass der Zahlungsausfall trotz des vereinbarten EV und der Erfüllung der weiteren Voraussetzung der Entlastungsnorm nicht zu vermeiden war, stellt im konkreten Fall eine Verschärfung der Anforderung dar.
Der Fall
Es handelte sich um Tankungen mit Akzeptanztankkarten. Nach Abrechnung der ersten Monatshälfte wurden diese im Lastschriftverfahren eingezogen und retourniert. Bei Vorliegen der Rücklastschrift wurden die Tankkarten umgehend gesperrt. Es wurde eine Mahnung mit Zahlungsziel herausgegeben. In einem zweiten Schreiben wurde der EV geltend gemacht und untersagt, den getankten Kraftstoff weiter zu verwenden, denn die DV-Zahlungsausfall fordert unter Ziffer 29, dass der EV unverzüglich nach dem Verhängen der Liefersperre geltend zu machen sei.
Es wurde vereinbart, dass die Rechnung für die Resttankungen der zweiten Monatshälfte durch Überweisung gezahlt werden solle, was nicht geschah.
Der Bundesfinanzhof befasst sich ausführlich mit den Voraussetzungen für die Geltendmachung des EV. Die Durchsetzung des EV stellt dogmatisch die Rückabwicklung des Vertrages dar. Es bedarf zuvor des Rücktritts vom Vertrag durch den Lieferanten. Zu den Voraussetzungen für diesen Rücktritt verweist der BFH auf § 323 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist zunächst eine Mahnung mit Fristsetzung. Wenn die Frist erfolglos verstrichen ist, kann der Händler zurücktreten.
Eine solche Fristsetzung sei abdingbar, z. B. in den AGB. Die Regelung in den konkreten AGB sah vor, dass beim Scheitern eines Lastschrifteinzuges die sofortige Zahlung verlangt werden könne. Dies legte der BFH als Abbedingung des Fristerfordernisses aus. Damit weist der Fall letztendlich für zwei Zahlungsarten die Rechtsfolgen auf:
Bezüglich der Rechnung der ersten Monatshälfte konnte aufgrund der angenommenen Abbedingung des Fristerfordernisses sofort zurückgetreten werden und der EV geltend gemacht bzw. Ware heraus verlangt werden.
Bezüglich der Rechnung der zweiten Monatshälfte müssten die Voraussetzungen erst geschaffen werden durch Mahnung mit Fristsetzung, Abwarten der Frist, Rücktritt und dann Herausgabeanspruch.
Bezüglich der zweiten Monatshälfte bezweifelte der Bundesfinanzhof die wirksame Geltendmachung des EV, denn der Mineralölhändler dürfe am 29. des Monats noch gar keinen EV geltend machen (die Sperre war am 23. des Monats), denn er wisse ja nicht, ob die Zahlung noch erfolge. Darüber hinaus hätte es zur Geltendmachung des EV zuerst nochmals einer Mahnung mit Fristsetzung bedurft.
Voraussetzungen für EV
Dies führt zu erheblichen Problemen und Unsicherheiten für den Mineralölhandel. Zunächst muss er seine AGB analysieren, was er für welche Fälle wie geregelt hat.
Dabei müssen die entsprechenden Formulierungen ausgelegt werden, ob diese eine Abbedingung der sonst notwendigen Fristsetzung beinhalten. Man muss also auch noch prognostizieren, welche Regelung der Bundesfinanzhof eventuell wie auslegt.
Vor diesem Hintergrund könnte man daran denken, in den AGB für Unternehmer klar hineinzuschreiben, dass im Falle der Rücklastschrift die Voraussetzung der Fristsetzung abbedungen wird und der EV sofort geltend gemacht werden kann. Allerdings sollte man solche Formulierungen auf keinen Fall gegenüber Verbrauchern nutzen, denn dort wären sie wahrscheinlich abmahnfähig.
Auch muss man sich überlegen, wie bei den anderen Zahlungsweisen verfahren wird. Die AGB gelten ja für alle Zahlungswege und diese gibt es sicherlich in verschiedener Ausgestaltung.
Man kann sich auch überlegen, solche Formulierungen aus den ABG vollständig herauszunehmen. Dann bedarf es des ganz normalen Weges, also: erst mit Fristsetzung mahnen, nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und dann die Herausgabe der Ware verlangen.
Eine solche Frist müsste dann auch noch angemessen sein. Dabei wird man wohl von fünf Tagen bis eine Woche ausgehen. Ob man unter diesem Regime die sonstigen Anforderungen der Hauptzollämter erfüllen kann, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Das Urteil macht jedoch die Anforderung, dass mit dem Verhängen der Liefersperre der EV unverzüglich geltend zu machen ist, in allen Fällen obsolet, wo nicht die Notwendigkeit der Fristsetzung abbedungen ist.
Wenn der BFH aber so tief in die zivilrechtliche Dogmatik einsteigt, dann hätte er auch noch ein bisschen weiterdenken können: Mit der Fristsetzung (entscheidende Mahnung) entsteht nach deren Ablaufen das Rücktrittsrecht und es wird ja gefordert, dass unverzüglich der EV geltend zu machen ist. Mit dem Rücktritt wandelt sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis. Ab da kann man nur noch den Rückgewähranspruch geltend machen und der Zahlungsanspruch ist erloschen. Genau diesen erloschenen Zahlungsanspruch verlangt der BFH jedoch im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen.
Diese Klagen wären dann alle abweisungsreif.
Die deutlichen Ausführungen des BFH, dass zivilrechtliche Tatbestände streng nach Zivilrecht zu beurteilen sind, sollten eigentlich verallgemeinerungsfähig sein. Wenn dies der Fall wäre und so auch angewandt würde, dann könnten auch andere unsinnige Themen aus den Vorschriften der Hauptzollämter obsolet werden bzw. auch entsprechende Rechtsprechung besser angreifbar sein. Das Finanzgericht Neustadt legt beispielsweise ein Zahlungsziel in einer Rechnung als Fixgeschäft aus, obwohl es sich nur um eine Fälligkeitsbestimmung handelt.
Die DV-Zahlungsausfall verlangt beim starken vorläufigen Insolvenzverwalter die gerichtliche Verfolgung, was gegen § 240 ZPO verstößt usw. Würde dieses ganze „Sonderzivilrecht“ im Rahmen der Verbrauchsteuer wegfallen, so müsste man als Rechtsanwalt auch weniger unsinnige Schreiben machen, worüber sich der Bundesfinanzhof in fast süffisanter Weise in dem Urteil auslässt.
Neben diesen Aspekten spricht der BFH noch eine Reihe weiterer Punkte an, die für die Zukunft relevant sind.
Diese werden im zweiten Teil des Beitrages im Septemberheft besprochen.
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Quelle: Brennstoffspiegel + Mineralölrundschau 08/ 2021

Ich bin Marcus Schäfer
Rechtsanwalt Marcus Schäfer (Rechtsanwaltskanzlei Schäfer • Valerio, Mannheim) ist seit Jahren auf Rechtsthemen des Mineralölhandels spezialisiert. Dabei spielen gerade die Energiesteuer und das Insolvenzrecht eine große Rolle.
Für Rückfragen können sich interessierte Leser direkt an den Autor wenden:
kanzlei@schaefer-rechtsanwaelte.info
