Insolvenzrecht

Laden Sie sich hier die vollständige PDF-Datei zum Thema herunter: PDF-Datei herunterladen

Probleme mit dem Insolvenzverwalter

Typischer Ablauf der Insolvenz

➢ Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
➢ Bearbeitung des Antrages
➢ Eröffnung vorläufiges Verfahren
➢ Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens
➢ Termin zur Anmeldung etwa nach vier Wochen
➢ Etwa drei bis vier Wochen nach Anmeldungstermin ist der Prüfungstermin
➢ Etwa fünf Jahre danach ist das Verfahren abgeschlossen und Sie erhalten meistens nichts.

Insolvenzgründe

Unterschieden wird zwischen Unternehmensinsolvenzen und Verbraucherinsolvenzen.
Ziel bei Unternehmensinsolvenzen ist die Fortführung des Unternehmens durch Sanierung. Dieses Ziel wir selten genug erreicht. Jetzt gibt es neue Gesetze, die eine Sanierung befördern sollen (StaRuG). Wie diese einschlagen bleibt abzuwarten.
Ziel der Verbraucherinsolvenz hingegen ist die Entschuldung des Verbrauchers nach einer Wohlverhaltensphase.
Wenn ein Unternehmer z.B. als e.K. Insolvenz anmeldet, so gibt es auch hier die Restschuldbefreiung.

Die Restschuldbefreiung findet in bestimmten Fällen nicht statt. Z.B. wenn die Schulden bei Verfahrensbeginn nicht genannt werden.
Wenn der Schuldner nicht mit dem Verwalter zusammenarbeitet.
Wenn es sich um strafbewehrte Taten bei den Schulden handelt, z.B. nicht gezahlte Beiträge zur
Sozialversicherung.
Oder wenn es sich um eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung handelt (z.B. Eingehungsbetrug).

Eine Person oder ein Unternehmen ist insolvenz, wenn sie/es überschuldet ist oder wenn sie/es zahlungsunfähig ist.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen Personen oder Personengesellschaften und sgn. Juristische Personen.

Privatperson  ⟶ GmbH
Einzelunternehmer  ⟶  GmbH & Co. KG
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts  ⟶  AG
OHG  ⟶  Genossenschaften

Es gibt zwei Gründe, die zur Anmeldung einer Insolvenz führen:

➢ Überschuldung
➢ Zahlungsunfähigkeit

Die Insolvenz kann jeder mit berechtigten Interessen beantragen. Also der Unternehmer selbst, Gläubiger, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden usw.
Die überwiegende Zahl der Unternehmensinsolvenzen wird von den Sozialversicherungsträgern angemeldet.
Bei Verbraucherinsolvenzen von diesen selbst.

 

Überschuldung

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend
wahrscheinlich“.
Es kommt also auf eine zu bewertende „positive Zukunftsprognose“ an.
Ein Indikator mag das negative Eigenkapital sein (dazu später mehr).

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es nicht in der Lage ist, binnen drei Wochen 90 % der ernsthaft geforderten Verbindlichkeiten zu begleichen.

Die Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel durch ein Liquiditätsgutachten ermittelt. Dies ist recht aufwändig. Wenn es auf die Zahlungsunfähigkeit ankommt, damit der Insolvenzverwalter Rechte geltend machen kann (Insolvenzverwalteranfechtung) dann gibt es seitens der Rechtsprechung viele Erleichterungen. Z.B. kann er sich darauf berufen, dass bei anderen Gläubigern ältere Verbindlichkeiten zur Tabelle angemeldet wurden. Wird in einem Prozess jedoch das Liquiditätsgutachten gefordert, muss es erhoben werden.

Zahlungseinstellung

Die Rechtsprechung stellt die Zahlungseinstellung der Zahlungsunfähigkeit gleich. Die Zahlungseinstellung ist oft recht schwer zu greifen und wirft Probleme der Identifikation auf.

„Zahlungseinstellung ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (widerlegliche Vermutung).
Die Feststellung vereinzelter Zahlungen steht einer Zahlungseinstellung auch dann nicht entgegen, wenn es sich um größere Summen handelt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass sich die Nichtzahlung auf den wesentlichen Teil der bestehenden Verbindlichkeiten bezieht.“

Juristische Personen sind verpflichtet, Insolvenz
anzumelden. § 15 a InsO Personen oder Personengesellschaften nicht.
Wenn ein Geschäftsführer einer juristischen Person die Insolvenz nicht rechtzeitig anmeldet, dann macht er sich für die Verbindlichkeiten, die nach diesem Zeitpunkt entstehen, persönlich haftbar.
Leider geht dieses Schadensersatzrecht nach § 93 InsO auf den Insolvenzverwalter über.

Beispiel 1:

Lieschen Müller ist Kassiererin bei Aldi und kann ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen. Sie will aber kein Insolvenzverfahren durchlaufen, da sie dies als Schmach empfindet. Sie macht einfach gar nichts. Sie wird Pfändungen erfahren. Die Pfändungsgrenzen bewahren ihr ein erträgliches Lebensniveau. Sie wird die Vermögensauskunft abgeben müssen. Mehr passiert ihr nicht. Aber sie wird ihre Schulden auch nicht los, denn die Restschuldbefreiung tritt nicht ein und kann unter Umständen auch nicht mehr eintreten.

Beispiel 2:

Der Tankstellenbetreiber Heinz ist als solches als eingetragener Kaufmann tätig. Er kommt auch in wirtschaftliche Probleme und müsste Insolvenz anmelden. Aber das tut er nicht und wurstelt weiter, bis nichts mehr geht.
Er kann das gleiche Schicksal haben wir Lieschen Müller.
Er kann aber auch Ware bestellt oder bezogen haben, obwohl ihm klar war, dass er nicht zahlen kann. Das ist ein Eingehungsbetrug und eröffnet die Pfändung bis auf Sozialhilfeniveau, auch wenn er danach noch Geld verdient.
Wenn ein Dritter Insolvenzantrag stellt, dann kann er sich dem nicht entziehen.

Beispiel 3:

Der Gesellschaftergeschäftsführer der Raff GmbH wirtschaftet auch deshalb schlecht, weil er sich riesige Summen über Gehalt etc. entnimmt. Das Unternehmen vegetiert so vor sich hin und erhält die Liquidität nur noch über Lieferantenkredite bzw. – zahlungsziele, bis er dann zu einem gewissen Punkt Insolvenz anmeldet und seine Gläubiger mit hohen Außenständen auflaufen lässt.
Wenn er das gut geplant und gelenkt hat, dann kommt er damit durch. „Nur wer zwei GmbH erfolgreich in die Insolvenz geführt hat, wird richtig reich.“
Hat er das allerdings nicht gut geplant und den richtigen Zeitpunkt versäumt, dann kann er auch persönlich für Außenstände haften.

Verfahrensanmeldung und Verfahrenseröffnung

Antrag zum Insolvenzverfahren

➢ Der Antrag kann formlos beim Insolvenzgericht gestellt werden.
➢ Er kann vom Unternehmer selbst gestellt werden.
Dann bekommt er zunächst ein Formular, das er in den nächsten vier Wochen ausfüllen muss und dann wird über die Eröffnung entschieden.
➢ Gläubiger müssen ihre Ansprüche glaubhaft machen. Z.B. Urteile, gescheiterte Vollstreckungen usw.
➢ Bei Anträgen der Sozialversicherungsträger und Finanzämter wird in der Regel sofort das Verfahren (vorläufig) eröffnet.
➢ Wichtig ist Datum und Uhrzeit des Eingangs des Antrages bei Gericht (wird vermerkt).

Verfahren nach Eingang des Antrages

Das Insolvenzgericht hat nach Eingang des Antrages verschiedene Möglichkeiten.

➢ Einholen von Informationen
➢ Beauftragung eines Gutachtens
➢ Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
➢ Eröffnung des Verfahrens
➢ Ablehnung des Verfahrens mangels Masse

Einholung von Informationen

Bei Eigenantrag erfolgt oft die Einholung von Informationen.
Der Unternehmer muss dann den Fragebogen ausfüllen und dann wird entschieden, wie vorzugehen ist. Häufig sind die Schuldner anwaltlich beraten und so wird ein strukturierter Antrag gestellt.
Bei Verbraucherinsolvenzen muss zuvor ein Güteversuch durchgeführt werden, der nachzuweisen ist.

Beauftragung eines Gutachters

Das Insolvenzgericht kann einen Gutachter beauftragen, ein Gutachten zu erstellen, wie die wirtschaftliche Lage ist, ob überhaupt z.B. eine Überschuldung vorliegt, ob überhaupt Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Ein solches Verfahren wird in den Veröffentlichungen leider nicht veröffentlicht. Um Klarheit zu haben muss man das Gericht anschreiben, das Interesse glaubhaft machen und dann warten, bis der Beschluss da ist.
Wenn dann ein Verfahren folgt, dann immer das endgültige Insolvenzverfahren und kein vorläufiges Verfahren mehr.

Vorläufiges Insolvenzverfahren

Der häufigste Fall ist die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens.
Es wird in der Regel das Unternehmen weitergeführt.
Der Insolvenzverwalter kann in dieser Phase das Insolvenzausfallgeld in Anspruch nehmen. Es werden so die Löhne für drei Monate vom Staat gezahlt.
Sinn des Verfahrens ist neben der Fortführung die Klärung der Sanierungschancen, die Ermittlung einer Masse, die wenigstens die Verfahrenskosten tragen kann, Vorbereitung der Sanierung.

Es gibt zwei Arten des vorläufigen Verfahrens:

Vorläufig schwacher Insolvenzverwalter

Es gibt den vorläufig schwachen Insolvenzverwalter.
Dies erkennt man daran, dass im Beschluss steht, dass Handlungen des Schuldners nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam sind.
Im Außenverhältnis ist das Unternehmen noch tätig.
Der Verwalter steht sozusagen nur daneben.
Dies ist wichtig für die Wirksamkeit von Rechtshandlungen gegen das Unternehmen usw..

Vorläufig starker Insolvenzverwalter

Dies ist das Leitbild des Gesetzes. Die Verwalter haben sich aus Haftungsgründen jedoch soweit durchgesetzt, dass dies fast nie so eröffnet wird (nur noch manchmal im Saarland).
Hier geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Er ist damit so gestellt wie ein endgültiger Insolvenzverwalter.
Es kann während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens auch vom vorläufig schwachen auf den vorläufig starken Verwalter gewechselt werden.

(endgültiges) Insolvenzverfahren

Dass sofort ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist selten.
Nach dem Gutachtenverfahren passiert dies.
Nach Abschluss des vorläufigen Verfahrens wird fast regelmäßig das Insolvenzverfahren eröffnet (in der Regel drei Monate wegen der Übernahme der Löhne).
Mit diesem Beschluss wird die Frist zur Anmeldung veröffentlicht, der Prüfungstermin, Termine zur Gläubigerversammlung, Gläubigerausschüsse usw. Die Frist zur Anmeldung ist in der Regel etwa vier Wochen, weswegen man diese Phase über die Insolvenzveröffentlichungen verfolgen sollte.

Lauf des Verfahrens

Danach läuft das Insolvenzverfahren. Es wird die Gesellschaft liquidiert. Am Ende gibt es eine Quote.
Ereignisse in dieser Zeit:

➢ Sanierungsbemühungen
➢ Erstellung eines Insolvenzplans
➢ Anzeige der Unzulänglichkeit der Masse
➢ Anfechtungen

Anzeige der Unzulänglichkeit der Masse

Die Masseunzulänglichkeit bedeutet, dass der Insolvenzverwalter für die Masse mehr Verbindlichkeiten eingegangen ist, als er in der Masse erwirtschaftet.
Sozusagen die Insolvenz in der Insolvenz.
Dies kann zur Haftung des Insolvenzverwalters führen, wobei die Beweise in der Regel kaum zu erbringen sind.
Wenn dieser Zustand eintritt, dann wird sozusagen eine zweite vorrangige Masse ab der Anzeige gebildet.
Die Verbindlichkeiten danach werden voll bedient, die Verbindlichkeiten bis zur Anzeige quotal und die festgestellten „normalen“ Forderungen fallen vollständig aus.
Deshalb liegt auch in der Weiterbelieferung des Insolvenzverwalters eine gewisse Gefahr.

Weiterlesen...

Laden Sie sich hier die vollständige PDF-Datei zum Thema „Insolvenzrecht“ herunter:

PDF-Datei herunterladen

mit weiteren enthaltenen Punkten:

  • Länge eines Insolvenzverfahrens
  • Warnsignale für drohende Insolvenzen
  • Was darf man und was darf man nicht als Gläubiger in der Insolvenz
  • Exkurs: Eigentumsvorbehalt
  • Geschäfte mit dem insolventen Kunden
  • Was passiert mit Sicherheiten
  • Insolvenzanfechtung
  • Das neue Grundsatzurteil des BGH vom 06.05.2021

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Arbeitsrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Gläubigerinteressen

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Forderungsmanagement

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Insolvenzanfechtung

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Überfüllschäden

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?

Unternehmensverkauf

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.

Füllen Sie dieses kurze Formular aus, um ein Vorabgespräch zu vereinbaren.

Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Unternehmensverkauf

Insolvenzanfechtung

Gläubigerinteressen

Arbeitsrecht

Überfüllschäden

Forderungsmanagement

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.
Geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen an.
Welche Leistung ist für Sie interessant?
Energiesteuerrecht

Sie können uns auch direkt anrufen unter +49 (0)621 28508
Ich möchte angerufen werden.
Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie am besten erreichen können.
Geben Sie bitte Ihre Nachricht ein.