Neues zu § 60 EnergieStG

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Webinar, 24. September 2021

Die Kanzlei Schäfer • Valerio
➢ Gegründet 1995
➢ Derzeit 10 Mitarbeiter
➢ Seit 2003 Spezialisierung auf die Themen des mittelständischen Energiehandels
➢ Schwerpunkte: Energiesteuer, Überfüllschäden,  Gläubigervertretung bei Insolvenzanfechtungen, Forderungsmanagement, Unternehmenszukauf und –verkauf, Arbeitsrecht

Die Ausgangslage: Die heute relevanten BFH-Urteile

Verwaltungsvorschrift:
➢ DV-Zahlungsausfall

Ausgangsurteil:
➢ BFH 02.02.1999; VII R 18/98
➢ BFH 02.02.1999, VII B 247/98
➢ BFH 17.01.2006 VII R 42/04
➢ BFH 07.01.2005 VII B 144/04
➢ BFH 15.12.2020 VII R 11/19

Eigentumsvorbehalt:

BFH 02.02.1999 VII R 18/98

➢ Eine der Voraussetzungen … ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Wer diese dingliche Sicherung … unterlässt, selbst wenn sie unter den besonderen Umständen des Einzelfalls wenig erfolgversprechend zu sein scheint, verdient die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht.
➢ … – unabhängig von irgendwelchen Kausalitätserwägungen aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung – …

Mahnsystem:

BFH 02.02.1999 VII B 247/98

➢ Nur am Rande bemerkt der Senat, ohne sich im Detail festzulegen, dass gegen ein Mahnsystem … wie im übrigen auch jedes andere Mahnsystem, bei dem sichergestellt ist, dass im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa 2 Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird, und in dem Vorkehrungen für eine Belieferungssperre bestehen, falls etwa 6 bis 7 Wochen nach einer Lieferung die Zahlung noch nicht erfolgt ist.

Gerichtliche Verfolgung nach vorläufiger Insolvenz:

BFH 07.01.2005 VII B 144/04

➢ … Vielmehr lässt sich dem Senatsbeschluss vom 30. September 2002 VII B 64/02 entnehmen, dass eine Situation eintreten kann, in der vom Gläubiger ein unverzügliches Handeln gefordert wird. Hat nämlich der Schuldner einen Insolvenzantrag gestellt, darf der Gläubiger nicht untätig abwarten, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird, …

Rücklastschriften:

BFH 17.01.2006 VII R 42/04

➢ Im Streitfall hätte die Klägerin bereits die in den ersten beiden Monaten nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfolgten vier Rücklastschriften zum Anlass nehmen müssen,
➢ … neben der Verhängung einer Liefersperre auch andere, weniger restriktive Maßnahmen … wie z.B. Lieferung nur gegen Vorkasse bzw. Barzahlung oder die Absicherung künftiger Forderungen durch Bürgschaften oder Grundpfandrechte, …

Geltendmachung Eigentumsvorbehalt:

BFH 15.12.2020 VII R 11/19

➢ Bei dem Eigentumsvorbehalt i.S. des ß 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG handelt es sich um ein zivilrechtliches Sicherungsmittel, dessen Vereinbarung und Geltendmachung sich nach den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere nach §§ 449, 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) richtet.
➢ Die Maßnahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sind nur durch Fordern nicht ausreichend.

Das Urteil „spielt“ im Tankkartengeschäft (tankpool24) und eröffnet zwei Problembereiche:

BFH 15.12.2020 VII R 11/19

  1. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Bezug auf die bisherige Rechtsprechung
  2. Was muss der Mineralölhändler für die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts tun
  3. Wie kann man pragmatisch damit umgehen?

Sachverhalt des Urteiles

BFH 15.12.2020 VII R 11/19

➢ Tankungen 01.-15.11.2013 R¸cklast am 28.11.2013
➢ Entscheidende Mahnung 29.11.2013
➢ Geltendmachung EV und Verbot Ware zu nutzen 29.11.2013
➢ Tankungen bis 28.11.2013 Rechnung 01.12.2013
➢ Mahnbescheid am ….
➢ Insolvenz
➢ Steuerantrag

Inhalte und Aussagen des Urteiles

BFH 15.12.2020 VII R 11/19

➢ Bei dem Eigentumsvorbehalt i.S. des 3 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG handelt es sich um ein zivilrechtliches Sicherungsmittel, dessen Vereinbarung und Geltendmachung sich nach den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere nach §§ 449, 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) richtet.
➢ Obwohl § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG nach seinem Wortlaut nur die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts verlangt, gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Eigentumsvorbehalt darüber hinaus auch wirksam geltend gemacht werden muss, weil nur dadurch die Sicherungsfunktion des Eigentumsvorbehalts tatsächlich greifen und ein Zahlungsausfall vermieden werden kann.
Der Eigentümer muss daher vom Besitzer die Herausgabe des Mineralöls verlangen.

Inhalte und Aussagen des Urteiles

BFH 15.12.2020 VII R 11/19

➢ Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts richten sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Soweit nicht vorrangige vertragliche Vereinbarungen eingreifen, sind die gesetzlichen Bestimmungen des Schuldrechts maßgeblich, insbesondere die §§ 449 und 323 BGB.
Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts aus einer Betrachtung ex ante erfolgversprechend ist.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache gemäß § 449 Abs. 2 BGB nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Inhalte und Aussagen des Urteiles

BFH 15.12.2020 VII R 11/19

➢ Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
➢ Solange der Vorbehaltsverkäufer nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, ist der Vorbehaltskäufer gemäß § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Besitz der Sache berechtigt und kann deren Herausgabe verweigern. Umgekehrt kann der Vorbehaltsverkäufer seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchsetzen. Ein bloßer Zahlungsverzug genügt für die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nicht (vgl. Jauernig/Berger, BGB, 18. Aufl., § 449 Rz 9).

Inhalte und Aussagen des Urteiles

BFH 15.12.2020 VII R 11/19

➢ Hinsichtlich der Lieferungen vom 16. bis zum 30.11.2013, die mit der Rechnung vom 30.11.2013 abgerechnet worden waren, bestehen schon Zweifel, ob die Klägerin von ihrem Kunden die Herausgabe des in diesem Zeitraum gelieferten Mineralöls verlangt hat. … weist das anwaltliche Schreiben vom 29.11.2013, in dem erklärt wird, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, keinen Bezug zu den Mineralöllieferungen der zweiten Novemberhälfte auf.

Inhalte und Aussagen des Urteiles

BFH 15.12.2020 VII R 11/19

Vielmehr sprechen die Umstände gegen eine Erfassung der Lieferungen in der zweiten Novemberhälfte. Grundsätzlich war eine Abrechnung der Lieferungen vom 16. bis zum 30.11.2013 frühestens mit Ablauf des 30.11.2013 vereinbart, weshalb die Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt (Zahlungsziel) hat wissen können, ob ein Ausgleich dieser Forderungen erfolgen würde und ob sie überhaupt einen Anlass für die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts haben würde.
➢ Im Übrigen werden in dem anwaltlichen Schreiben vom 29.11.2013 nur ein Auskunftsanspruch geltend gemacht und ein weiterer Verbrauch des gelieferten Kraftstoffs untersagt.

Inhalte und Aussagen des Urteiles

BFH 15.12.2020 VII R 11/19

➢ Unabhängig davon, ob mit dem Schreiben vom 29.11.2013 tatsächlich gemäß § 985 BGB (auch) die Herausgabe des in der zweiten Novemberhälfte gelieferten Mineralöls verlangt wurde, lagen weder am 29.11.2013 noch bei Zugang dieses Schreibens kurz darauf die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts vor.
Denn die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Kaufvertrag bzw. den Kaufverträgen zurückgetreten.

Inhalte und Aussagen des Urteiles

BFH 15.12.2020 VII R 11/19

➢ In dem anwaltlichen Schreiben vom 29.11.2013 … als gleichzeitige Rücktrittserklärung gedeutet werden, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Rücktritt berechtigt war. Denn sie hatte ihrem Kunden zu diesem Zeitpunkt noch keine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt. Diese Fristsetzung erfolgte vielmehr erst mit einem weiteren Schreiben vom 29.11.2013, mit dem die Klägerin eine Leistungsfrist bis zum 09.12.2013 gewährt und die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche angedroht hat. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist hätten die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorgelegen.

Inhalte und Aussagen des Urteiles

BFH 15.12.2020 VII R 11/19

➢ Im Übrigen hat das FG zu Recht angenommen, dass das Schreiben vom 29.11.2013 nicht als Nachweis des zumutbaren Bemühens um eine Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts ausreicht, weil nicht belegt ist, wie die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts weiterverfolgt wurde. Wie sich aus ß 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG ergibt, setzt ein Anspruch auf Steuerentlastung nach dieser Vorschrift auch voraus, dass der Zahlungsausfall trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht zu vermeiden war.
Der Antragsteller hat daher darzulegen, dass der Zahlungsausfall auch durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts nicht vermieden werden konnte.

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mit weiteren enthaltenen Punkten:

  • Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Bezug auf die bisherige Rechtsprechung
  • Was muss der Mineralölhändler für die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts tun
  • Pragmatische Lösungsmöglichkeiten

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