Durchbruch in der Insolvenzanfechtung
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Die Insolvenzanfechtung hatte in der Vergangenheit existenzbedrohende Ausmaße für Gläubiger angenommen. Deshalb wurde im Jahr 2017 eine Gesetzesreform verabschiedet und gewisse Begünstigungen für die Gläubiger/Lieferanten eingeführt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil geradezu eine Kehrtwende eingeleitet.
In der Vergangenheit war es im Falle des § 133 InsO so, dass dem Insolvenzschuldner die sogenannte Gläubigerbenachteiligungsabsicht (deshalb spricht man auch von Vorsatzanfechtung) bereits dann unterstellt wurde, wenn er erkannte, dass er drohend zahlungsunfähig ist. Er also erkannte, dass er bei Bezahlung des Lieferanten zum Beispiel das Finanzamt nicht mehr bedienen konnte.
Wenn dann noch gewisse Indizien für den Lieferanten – sogenannte Beweisanzeichen – hinzukamen, dann reichte dies sehr schnell für eine Insolvenzanfechtung aus. Unternehmen, die ihren Kunden beispielsweise Ratenzahlungen einräumten, gerieten wegen solcher Zugeständnisse an ihre Kunden in den Fokus der Insolvenzanfechtung und wurden teilweise in die eigene Insolvenz getrieben.
Gesetzesreform 2017
Im Jahr 2017 wurde deshalb eine Gesetzesreform verabschiedet. Für den Fall der kongruenten Zahlungen (das sind solche, die der Zahlungsempfänger in dieser Art und Weise und zu diesem Zeitpunkt fordern konnte) wurden Erleichterungen eingeführt, insbesondere was Ratenzahlungen und Zahlungserleichterungen anbetraf.
Ebenso musste der Insolvenzverwalter die bestehende und nicht die drohende Zahlungsunfähigkeit beweisen.
Für inkongruente Zahlungen (darunter fallen solche, die nicht in dieser Art und Weise oder nicht zu diesem Zeitpunkt zu fordern waren – der häufigste Anwendungsfall sind Zahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung) gab es jedoch keine relevanten Vergünstigungen.
Radikale Wende
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof ein Urteil erlassen, welches eine radikale Wende darstellt. Dass die Insolvenzanfechtung, über die entschieden wurde, dem alten Recht vor der Reform unterlag, ist deshalb sehr positiv, da diese Grundsätze damit auch für inkongruente Zahlungen nach der Reform gelten – und für die kongruenten Zahlungen erst recht.
Diese Neuausrichtung bezieht sich insbesondere auf den subjektiven Tatbestand beim Kunden. Wurde früher der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Erkennen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit unterstellt, so gilt dies heute nicht mehr. Zusätzlich wird nunmehr gefordert, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder es jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass er seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig wird befriedigen können. Die vom Schuldner wahrgenommene bestehende Zahlungsunfähigkeit spricht also für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur dann, wenn diese ein Ausmaß angenommen hat, dass etwa deshalb ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint. Dies ist deutlich mehr als früher und insbesondere muss dies der Insolvenzverwalter im Falle einer Anfechtung beweisen.
Entsprechend verschärft sich auch der subjektive Tatbestand beim Gläubiger/Lieferanten. Dieser muss für den Vollbeweis der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlung neben Beweisanzeichen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeuten, noch zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können. Dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen. Hier kommen – wie früher – die Beweisanzeichen wieder zum Ansatz.
Doch auch hier geht der Bundesgerichtshof weiter: Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Kenntnis der Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln – auch in Zukunft – nicht zahlen zu können.
Wenn es an einer solchen expliziten Erklärung fehlt, dann müssen für die Kenntnis des Gläubigers, Lieferanten die Beweisanzeichen ein dieser Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Mithin trifft den Insolvenzverwalter damit eine erhebliche Beweislast, der er wohl nur im absoluten Ausnahmefall nachkommen kann. Noch weitergehend räumt der Bundesgerichtshof das Merkmal der „drohenden“ Zahlungsunfähigkeit ab. Dies mit guten Argumenten: Denn niemand ist insolvenzantragsverpflichtet, wenn er nur „drohend“ zahlungsunfähig ist.
Wenn jedoch die Gläubiger aus Angst vor zukünftigen Insolvenzanfechtungen sich bereits in dieser Situation zurückziehen, titulieren etc., dann würde dieses Merkmal geradezu Insolvenzen provozieren.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nach diesem Urteil die Insolvenzanfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters gemäß § 133 InsO eigentlich nur dann noch gegeben ist, wenn der Schuldner positiv dem Gläubiger/Lieferanten gesagt hatte, dass er mangels liquider Mittel nicht zahlen kann und auch in Zukunft nicht zahlen können wird. Passiert das, dann sind die danach folgenden Zahlungen insolvenzanfechtungsgefährdet. Darüber hinaus jedoch sind Beweisanzeichen in einem solchen Ausmaß mit einem solchen objektiv auszulegenden Inhalt kaum mehr denkbar.
Außerdem führt das Urteil dazu, dass in nahezu allen Konstellationen kongruenter und inkongruenter Zahlungen diese gleich behandelt werden.
Mithin auch bei inkongruenten Zahlungen die Insolvenzanfechtung faktisch genauso eingeschränkt ist, wie bei inkongruenten Zahlungen nach der Insolvenzanfechtungsreform 2017.
Auf andere Tatbestände der Insolvenzanfechtung sind diese Grundsätze aber allenfalls bedingt zu übertragen.
Kongruente Zahlungen können für einen Anfechtungszeitraum von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag unter den Voraussetzungen der bestehenden und erkannten Zahlungsunfähigkeit angefochten werden. Gleiches gilt noch etwas erleichtert für inkongruente Zahlungen oder Zahlungen ohne einen bestehenden Zahlungsgrund. Diese anderen Tatbestände stellten aber in der Vergangenheit nicht das entscheidende Problem dar, sondern die jetzt geänderte Vorsatzanfechtung des § 133 InsO.
Insgesamt bildet dies endlich die langersehnte Kehrtwende der Insolvenzanfechtung, die der Gesetzgeber im Rahmen der Reform nicht zustande gebracht hat.
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Quelle: Brennstoffspiegel + Mineralölrundschau 01/ 2022

Ich bin Marcus Schäfer
Rechtsanwalt Marcus Schäfer (Rechtsanwaltskanzlei Schäfer • Valerio, Mannheim) ist seit Jahren auf Rechtsthemen des Mineralölhandels spezialisiert. Dabei spielen gerade die Energiesteuer und das Insolvenzrecht eine große Rolle.
Für Rückfragen können sich interessierte Leser direkt an den Autor wenden:
kanzlei@schaefer-rechtsanwaelte.info
