Eigentumsvorbehalt in AGB und Energiesteuerentlastung
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Aufbauend auf den Beitrag in Brennstoffspiegel + Mineralölrundschau vom Februar 2021 (S. 20 ff.) über die Energiesteuerentlastung geht der Autor hier auf die Einbeziehung des Eigentumsvorbehaltes (EV) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein.
Die Praxis zeigt, dass dabei oft Fehler gemacht werden.
Im Rahmen der Energiesteuerentlastung handelt es sich stets um Mengen, bei denen die Gegenseite ein Unternehmen ist. Es sei deshalb ausschließlich auf die Einbeziehung des EV gegenüber Unternehmen und nicht Verbrauchern eingegangen.
Der Eigentumsvorbehalt ist in aller Regel in den AGB ausführlich enthalten, so dass es auf die Einbeziehung der AGB für die Möglichkeit der Energiesteuerentlastung ankommt.
Grundsätzlich müssen AGB vor dem Geschäftsabschluss einbezogen sein. Der Königsweg ist immer noch, wenn die Geltung der AGB zuvor generell vereinbart wurde. Der Kunde sollte diese vor der ersten Belieferung am besten unterschreiben. So ist der Nachweis gegenüber dem Hauptzollamt (HZA) auch leicht erbracht.
Häufig erfolgt der Abdruck der AGB auf der Rückseite der Rechnungen.
Hierbei gibt es zwei Probleme: Einerseits besteht die Notwendigkeit, dass auf der Vorderseite der Rechnung ein deutlicher Hinweis auf die rückseitigen AGB existiert. Fehlt dieser, nutzen die AGB auf der Rückseite nicht viel und das HZA wird die Entlastung abweisen.
Andererseits fragt es sich, ab wann solche Hinweise auf der Rechnung gelten. Hier führt die DV-Zahlungsausfall (die einschlägige Dienstanweisung der Finanzverwaltung) aus, dass es einer Prüfung nach Treu und Glauben bedarf, ob eine laufende Geschäftsbeziehung angenommen werden kann und ob das Verhalten des Rechnungsempfängers die Annahme eines stillschweigenden Einverständnisses rechtfertigt.
In dieser Diskussion sind für das HZA Tür und Tor geöffnet.
Übrigens müssen die AGB nicht zwingend auf der Rückseite abgedruckt sein. Nach der Rechtsprechung ist der Verweis (auf die konkrete Unterseite) auf der Homepage ausreichend.
Zwei weitere Möglichkeiten sind ebenfalls gegeben: Wenn die AGB über Auftragsbestätigungen ausdrücklich einbezogen werden, so werden sie Vertragsbestandteil und gelten.
Als weitere Möglichkeit erkennt die DV-Zahlungsausfall ausdrücklich das kaufmännische Bestätigungsschreiben an, also die schriftliche Bestätigung des Lieferanten, dass für die Zukunft immer die beiliegenden AGB gelten.
Sehr häufig sind die AGB auf den Lieferscheinen zu finden. Davon ist abzuraten. Denn das HZA akzeptiert dann den Eigentumsvorbehalt ausschließlich, wenn auf jedem Lieferschein eine vertretungsberechtigte Person des Kunden abgezeichnet hat.
Oft wird eine solche Unterschrift vergessen oder ist gerade nicht möglich.
Bei anderen Lieferungen – wie beispielsweise nachts an eine Tankstelle oder auf Baustellen – wird nie eine solche Person verfügbar sein. Das HZA und auch der Bundesfinanzhof sortieren dann fein säuberlich die nicht unterzeichneten Lieferscheine aus und für die gibt es keine Entlastung.
Man halte sich auch vor Augen, dass die wirksame Einbeziehung der AGB und des Eigentumsvorbehaltes mit den notwendigen Erweiterungsformen nicht nur eine Pflichtübung für das HZA darstellen, sondern in jedem Fall einer Insolvenz die Rechte gegenüber dem Verwalter sichern. Dass bei Weiterbelieferung in der Krise der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt abgedungen werden muss, wurde bereits in der Februar-Ausgabe 2021 ausgeführt.
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Quelle: Brennstoffspiegel + Mineralölrundschau 04/2021

Ich bin Marcus Schäfer
Rechtsanwalt Marcus Schäfer (Rechtsanwaltskanzlei Schäfer • Valerio, Mannheim) ist seit Jahren auf Rechtsthemen des Mineralölhandels spezialisiert. Dabei spielen gerade die Energiesteuer und das Insolvenzrecht eine große Rolle.
Für Rückfragen können sich interessierte Leser direkt an den Autor wenden:
kanzlei@schaefer-rechtsanwaelte.info
