Energiesteuerentlastung im Jahr 2021 02/2021
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Im Jahr 1993 trat der § 53 MinöStV in Kraft, die wortgleiche Vorgängervorschrift zu der heutigen Entlastungsvorschrift des § 60 EnergieStG. Damals betrug die Steuer auf Dieselkraftstoff 55 Pfennig pro Liter und auf Benzin 80 Pfennig pro Liter. Die Entlastungsvorschrift wurde – als großer Erfolg der Verbandsarbeit – eingeführt, da die Belastung des Mineralölhandels, der die Steuer abführen muss und nur an den Endverbraucher durchreicht, zu groß war.
Heute sind Kraftstoffe mit vielen Abgaben belastet: Warenwert, EBV-Aufschlag, Energiesteuer und seit 1. Januar 2021 die CO2-Abgabe. Diese beträgt im Moment nur etwa 8 Cent pro Liter (ct/Ltr.) für den Endverbraucher. Sie wird jedoch in den nächsten Jahren steigen. Je nachdem, wo sie sich dann einpendelt, dürfte es sich um eine Abgabe von über 20 ct/Ltr. handeln. Diese CO2-Abgabe ist gesondert geregelt. Sie knüpft zwar an den Inverkehrbringer an und verweist immer wieder auf das EnergieStG, ist aber ein Bürokratiemoloch der besonderen Art. Insbesondere fällt die CO2-Abgabe nicht unter die Entlastungsmöglichkeit, welche es bei der Energiesteuer noch gibt. Sie wird vom Inverkehrbringer abgeführt, der Handel zahlt sie und gibt sie an den Endabnehmer weiter. Wenn die Zahlung ausfällt, so hat der Handel mit dem Verlust zu leben.
Bleibt die Energiesteuerentlastung, welche aber prozentual eben immer weniger in der Lage ist, das Leid beim Zahlungsausfall zu lindern.
Aufgrund der erwarteten erheblichen Anzahl an Insolvenzen, seien hier ein paar Worte als Update zur Energiesteuerentlastung angebracht. Aufgrund der Kürze des Artikels erheben die Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern stellen schlaglichtartig Probleme heraus, die sich in der letzten Zeit immer wieder gezeigt haben, bzw. die beim Bundesfinanzhof gerade in der Entscheidung sind.
Eigentumsvorbehalt
Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist eherne Voraussetzung der Energiesteuerentlastung. Die wirtschaftliche Irrelevanz beispielsweise bei Tankkartenverträgen ändert nichts.
Es ist bei der Gestaltung von Tankkartenverträgen darauf zu achten, dass die Vorschriften des Eigentumsvorbehalts enthalten sind. Für die Energiesteuerentlastung genügt der einfache Eigentumsvorbehalt. Weitere Klauseln sind sinnvoll (z. B. Vermischungsklausel). Überdies verlangen die Warenkreditversicherungen umfassende Erweiterungsformen mit verlängertem, erweitertem Eigentumsvorbehalt mit Kontokorrentklauseln usw. Die Einbeziehung der AGB in den Vertrag muss wirksam und dokumentiert sein. Über die immer noch häufigen Fehler der Einbeziehung der AGB – und damit des Eigentumsvorbehaltes – in den Vertrag wird in einem der nächsten Hefte ausgeführt.
In der erwarteten Situation sind die Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes sehr gefährlich: Kommt der Kunde in die Krise, ist dies erkennbar und es wird weiter beliefert, so muss man peinlich darauf achten, sofort den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt auszuschließen.
Eine Weiterbelieferung gegen kurzes Zahlungsziel verhindert die Insolvenzanfechtung, da es sich um ein sogenanntes Bargeschäft handelt. Dies funktioniert jedoch nur, wenn der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt dann abgedungen wurden.
Geltendmachung
Die Rechtsprechung beschäftigt sich aktuell ausführlich damit, wie der Eigentumsvorbehalt bei Zahlungsausfall geltend gemacht werden muss. Man muss sich ernsthaft darum kümmern, die Ware wiederzuerhalten. Gegebenenfalls muss dem Kunden hinterhertelefoniert werden. Und wenn keine Ware mehr da ist, dann muss dies dokumentiert werden.
Mithin ist es gegebenenfalls sinnvoll, einmal zum Kunden zu fahren und festzustellen, wie viel im Dieseltank noch vorhanden ist. Kritsch ist dies bei Tankkartenverträgen. Die Hauptzollämter verlangen auch da erhebliche Tätigkeit – beispielsweise, dass man hinterhertelefoniert, feststellt, wo der Tkw ist, im Zweifel noch überprüft, ob im Tkw Dieselkraftstoff enthalten ist usw. Das hält der Autor für total überzogen, denn es generiert einen Aufwand und damit Kosten, die nicht im Verhältnis zur Menge an Dieselkraftstoff stehen, die im Tkw noch vorhanden sein können. Insbesondere wird von den Hauptzollämtern beim Ausfall von beispielsweise 20 Tankungen die gesamte Energiesteuerentlastung versagt, wenn nicht den Restbeständen dieser letzten Tankungen nachgegangen wurde. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dies in einem Urteil gedeckt. Die Revision ist zugelassen und liegt dem Bundesfinanzhof vor. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Ob dies in diesem Jahr geschehen wird, ist zweifelhaft.
Hier ist ein zweiter Punkt der Energiesteuerentlastung relevant: nämlich die sogenannte Separation. Dies bedeutet, dass jeder Verkaufsvorgang – und damit auch jede einzelne Tankung – separat betrachtet werden. Wenn man die Separation ernst nimmt, so bedeutet dies, dass die Hauptzollämter ausschließlich die letzte Tankung überprüfen und gegebenenfalls aufgrund einer nicht ausreichenden Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Entlastung versagen. Logischerweise kann die vorletzte Tankung davon nicht mehr betroffen sein, denn der Tkw war leer, weshalb er ja neu betankt werden musste. Auch hiermit hat sich der Bundesfinanzhof in dem in der Entscheidung befindlichen Fall zu befassen. Es bleibt abzuwarten, wie geurteilt wird.
Sofern die Separation ernst genommen wird und dann letztendlich immer nur maximal die letzte Tankung aus der Energiesteuerentlastung herausgestrichen wird, würde der Autor aus wirtschaftlichen Gründen die vollkommen überzogenen Anforderungen des Hauptzollamtes außer Acht lassen und auf die Steuerentlastung aus der letzten Tankung verzichten. Das muss jedoch jeder für sich entscheiden.
Amtliches Formular 1144
Es sei noch eines thematisiert: Die Zollverwaltung hat mit Formular 1144 im Jahr 2020 ein Antragsformular eingeführt, über welches die Energiesteuerentlastung gemäß § 60 EnergieStG beantragt werden muss. Für andere Entlastungsfälle hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Entlastung nicht stattfindet, sofern nicht das amtliche Formular genutzt wird. Dies ist sicherlich auch auf diesen Sachverhalt anzuwenden.
Allerdings sind die vielen Voraussetzungen an die Steuerentlastung und die Fälle so unterschiedlich, dass es ausgesprochen schwerfällt, sämtliche Varianten mit einem Formular abzudecken. Man muss es aber benutzen und das Formular hat den Nachteil, dass es an gewissen Punkten zwanghaft eines Eintrages bedarf, um überhaupt im Formular weiterzukommen. Dann muss man eben irgendetwas eintragen und es empfiehlt sich einerseits, dieses Formular auszufüllen – was eine nicht zu unterschätzende Arbeit darstellt – und andererseits in Prosa den Antrag zu ergänzen bzw. noch weitere Ausführungen zu machen, die dann entsprechend darlegen, warum was im Formular wie geschrieben wurde bzw. was noch dazu kommt.
Also ist die Energiesteuerentlastung aktuell nicht nur im materiellrechtlichen Sinne weiterhin aufwändig aber machbar, sondern auch im formalrechtlichen Sinne mit deutlichem Mehraufwand gesegnet.
Es gibt noch viele Themen in diesem Zusammenhang. Ein Blick in die Durchführungsverordnung – Zahlungsausfall der Zollverwaltung – gibt hier weiter Aufschluss. Zu den Bereichen Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes und Forderungsüberwachung werden in den nächsten Heften gesonderte Beiträge erscheinen.
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Quelle: Brennstoffspiegel + Mineralölrundschau 02/ 2021

Ich bin Marcus Schäfer
Rechtsanwalt Marcus Schäfer (Rechtsanwaltskanzlei Schäfer • Valerio, Mannheim) ist seit Jahren auf Rechtsthemen des Mineralölhandels spezialisiert. Dabei spielen gerade die Energiesteuer und das Insolvenzrecht eine große Rolle.
Für Rückfragen können sich interessierte Leser direkt an den Autor wenden:
kanzlei@schaefer-rechtsanwaelte.info
