Insolvenzanfechtung im Mineralölhandel

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Probleme mit dem Insolvenzverwalter

Typischer Ablauf der Insolvenz

➢ Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
➢ Bearbeitung des Antrages
➢ Eröffnung vorläufiges Verfahren
➢ Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens
➢ Termin zur Anmeldung etwa nach vier Wochen
➢ Etwa drei bis vier Wochen nach Anmeldungstermin ist der Prüfungstermin
➢ Etwa fünf Jahre danach ist das Verfahren abgeschlossen und Sie erhalten meistens nichts.

Insolvenzanfechtung

Voraussetzung:

Rechtshandlung § 129 InsO
Handlung – kann auch in einem Unterlassen liegen

Kongruente Deckung § 130 InsO:

Kongruent: Gläubiger erhält genau das zu dem Zeitpunkt, wie es bei Vertragsschluss vereinbart war.
➢ Zahlung bis zu drei Monate vor Insolvenzantrag
➢ Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners
➢ Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
➢ Oder: nach Eröffnungsantrag des (vorläufigen) Verfahrens

Zahlungsunfähigkeit

BGH: Deckungslücke von mehr als 10 % der fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum als drei Wochen.
Diese Feststellung wird mittels einer Liquiditätsbilanz getroffen.

Diese Feststellung kann auch mit Hilfe von Indizien bewiesen werden.
➢ fällige Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht bezahlt werden, deuten auf durchgehende Zahlungsunfähigkeit hin

Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

➢ Es bedarf nicht der positiven Kenntnis, dass Zahlungsunfähigkeit besteht (wie früher bei der Konkursordnung), sondern der Kenntnis von Umständen, die auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. (§ 130 Abs. 2 InsO)
➢ Es ist dabei eine „verständige Gesamtschau“ auf diese Umstände vorzunehmen.

Inkongruente Deckung § 131 InsO:

Inkongruent: Befriedigung oder Sicherheit, die der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht in der Art beanspruchen konnte.

➢ Ein Monat vor Insolvenzantrag (oder danach): immer anfechtbar

oder

➢ Drei Monate vor Insolvenzantrag und der Schuldner war zahlungsunfähig
➢ Drei Monate vor Insolvenzantrag und dem Gläubiger war bekannt, dass andere Gläubiger benachteiligt werden

Tatbestände der Inkongruenz:

➢ Zahlung in der Zwangsvollstreckung
➢ Zahlung unter Vollstreckungsdruck
➢ Zahlung nach Androhung oder Stellung eines Insolvenzantrages
➢ Nachträgliche Besicherung (in der Krise)
➢ Nachträgliche Besicherung der Forderung

Insolvenzanfechtung alt

Vorsätzliche Benachteiligung § 133 InsO:

➢ Zehn Jahre vor Insolvenzantrag
➢ Schuldner leistet mit Vorsatz, dass er andere Gläubiger benachteiligt = Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
➢ Kenntnis des Gläubigers dieses Vorsatzes
Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Gläubiger
Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und das Wissen hatte, dass andere Gläubiger benachteiligt werden.

Insolvenzanfechtung alt vor Grundsatzurteil vom 06.05.2021

Doppelter subjektiver Tatbestand:

Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit beim Schuldner.
➢ Schuldner weiß, dass er das Geld, das er dem Gläubiger zahlt, einem dritten Gläubiger nicht zahlen kann => Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Der Gläubiger weiß, dass der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat.
➢ Beweisanzeichen für diese Kenntnis
➢ Gläubiger wissen bei gewerblichen Schuldnern, dass es noch andere Gläubiger gibt.

Vermutungsrechtsprechung des BGH:

Schuldner, der zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung bereits zahlungsunfähig war

Der Schuldner erkannte, dass er nicht genug Geld hat, um mindestens 90 % seiner fälligen Forderungen binnen drei Wochen zu bedienen. Dann erkennt er, dass er andere Gläubiger nicht bezahlen kann, wenn er Sie bezahlt.

=> Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird vermutet

Vermutungsrechtsprechung des BGH:

➢ Kenntnis des Gläubigers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird vermutet.
➢ Das Vorhandensein weiterer Gläubiger wird bei gewerblich tätigen Schuldnern vermutet und damit dass der Gläubiger wusste, dass andere Gläubiger benachteiligt werden.

Vermutungsrechtsprechung des BGH:

Entscheidend für diese Vermutungen ist, dass der
Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit
kannte.
Es genügt also, dass diese droht und sie
muss noch nicht eingetreten sein.

➢ Zumeist besteht keine konkrete Kenntnis des Gläubigers bezüglich der Zahlungsunfähigkeit.
Deshalb kommt es auf Beweisanzeichen an, dass der Gläubiger „Kenntnis von Umständen hat, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit [oder die drohende Zahlungsunfähigkeit] schließen lassen“.
➢ Generell ist die Inkongruenz ein starkes Anzeichen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

BGH 09.06.2016

Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde.

Vollbeweis der Kenntnis ist faktisch unmöglich.
Es kommt auf Indizien („Beweisanzeichen“) an:

BGH 09.06.2016

Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.

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mit weiteren enthaltenen Punkten:

  • Struktur der Reform der Anfechtung aus kongruenter Deckung in § 133 InsO
  • Entwicklung der Insolvenzanfechtung durch die Corona-Gesetzgebung
  • Das neue Grundsatzurteil des BGH vom 06.05.2021
  • Auswirkungen der Neuregelungen nach der Reform (ab 07.04.2017)
  • Ein aktueller Anfechtungsfall
  • Vergleich mit weiteren aktuellen Urteilen
  • Die Privilegierung durch § 142 InsO
  • Exkurs: Sicherung der Tankkartenverträge als bargeschäftsähnliche Lage
  • Auswirkungen des StaRUG auf die Insolvenzanfechtung

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