Fahrerpflichten bei Befüllung von Tankanlagen
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Überfüllschäden vor dem Hintergrund der AwSV und TRwS 791
Sorgfaltspflichten des Befüllers
➢ 1983 hatte der BGH die Grundsätze der Sorgfaltspflichten des Befüllers erstmalig ausgeurteilt.
➢ 2003 hatte ich in einem Vortrag prognostiziert, dass diese Grundsätze auch in weiteren 20 Jahren oft nicht eingehalten werden.
➢ Die 20 Jahre sind rum. Leider hatte ich recht.
➢ Hinzukommt, dass die Anlagen weitere 20 Jahre älter und anfälliger sind.
➢ In der TRwS 791 gibt es einen Anhang C, in dem die Pflichten bei der Befüllung von Heizölverbraucheranlagen aufgeführt werden.
➢ Dieser hat grundsätzlich ganz überwiegend keine neuen Pflichten eingeführt, sondern die alten – seit 1983 geltenden und gleich gebliebenen – Pflichten zusammengeschrieben und etwas anschaulicher als das BGH-Urteil gemacht.
Sorgfaltspflichten des BGH 1983
- Kann die Anlage des Kunden überhaupt die bestellte Menge Heizöl fassen?
- Überprüfung der Instrumente des Tankwagens UND des einwandfreien Funktionierens der Tankanlage.
Ausschlaggebend ist die visuelle Erkennbarkeit des Mangels der Tankanlage, die den Befüller zu weiteren intensiveren Prüfungen, aber auch zur vorsichtigen Befüllung verpflichtet. Dem Befüller sind hinsichtlich solcher technischer Details Kontrollen zumutbar, die er nach seinem Wissens- und Ausbildungsstand gleichsam auf einen Blick hin zu erkennen vermag.Sorgfaltspflichten des Befüllers
- Kontrollgänge während des Einfüllvorganges.
- Drosseln des Drucks am Ende des Einfüllvorganges und Beenden des Tankvorganges.
- Letzter Blick in den Tankraum, ob alles gut verlaufen ist.
Sorgfaltspflichten des Befüllers
- Kann die Anlage des Kunden überhaupt die bestellte Menge Heizöl fassen?
a) Feststellung des Füllstands (bei Batterietanksystemen in allen Tanks) und Ermittlung des maximal zulässigen Abgabevolumens, jeweils anhand der vorhandenen Einrichtungen zum Feststellen des Füllstands, Kontrolle von Batterietanksystemen auf gleichmäßigen Füllstand aller Tanks, - Überprüfung der Instrumente des Tankwagens UND des einwandfreien Funktionierens der Tankanlage.
Ausschlaggebend ist die visuelle Erkennbarkeit des Mangels der Tankanlage, die den Befüller zu weiteren intensiveren Prüfungen, aber auch zur vorsichtigen Befüllung verpflichtet. Dem Befüller sind hinsichtlich solcher technischer Details Kontrollen zumutbar, die er nach seinem Wissens- und Ausbildungsstand gleichsam auf einen Blick hin zu erkennen vermag.
b) Inaugenscheinnahme der Tanks, der Füll- sowie Be- und Entlüftungsleitung und der dazugehörigen Armaturen auf offensichtliche Beschädigungen, soweit direkt einsehbar und
c) Kontrolle bei mehreren Füllstutzen, ob die Füllleitung und der Grenzwertgeberanschluss soweit erkennbar zu den zu befüllenden Tanks führt, gegebenenfalls anhand einer Kennzeichnung am Tank und am Füllstutzen,
d) bei Tanks mit einem Gesamtlagervolumen größer 1.250 Liter: Feststellung, wo sich die Mündung der Be- und Entlüftungsleitung befindet,
e) bei Tanks mit einem Gesamtlagervolumen größer 1.250 Liter: Kontrolle, ob der Grenzwertgeber eingebaut ist,
Fall
- Fahrer kommt und besichtigt Tankraum
- Tanks fassen ca. weitere 3.500 Liter
- Rohre gehen durch die Wand weg
- schließt Befüllschlauch an
- Steht unten mit Kunden und beobachtet gleichmäßige Befüllung
- Pumpe schaltet aus, Befüllstand ca. ¾
- Zählwerk an Fahrzeug zeigt 4.500 Liter
- Suchen Ursache und Kunde schließt Tür zum Nachbarhaus (Doppelhaushälfte), wo noch ein Teilrohrstück durch Kellerraum geht
- Auf dem Boden ca. 2.000 Liter HEL
f) Inaugenscheinnahme vorhandener Rückhalteeinrichtungen des Tanks auf offensichtliche Beschädigungen, soweit direkt einsehbar,
g) Kontrolle bei unterirdischen Tanks, die gemäß Kennzeichnung am Füllstutzen mit Leckschutzauskleidung versehen sind, ob das Leckanzeigegerät des Tanks in Betrieb ist und keine Alarmgabe erfolgt,
Logische Ausführungen über Tätigkeit vor der Befüllung
i) Anschluss des Füllschlauchs an den Füllstutzen des zu befüllenden Tanks,
j) Anschluss des Schaltverstärkers der Abfüllsicherung an die Grenzwertgeber-Anschlusseinrichtung des zu befüllenden Tanks,
k) Verschluss gegebenenfalls vorhandener Peilrohre
3. Kontrollgänge während des Einfüllvorganges.
e) Mit Beginn der Befüllung sind insbesondere der Füllschlauch und dessen Anschluss an den Füllstutzen sowie alle direkt sichtbaren Teile der Füllleitung und bei Batterietanksystemen deren Verbindungsleitungen visuell auf Dichtheit zu kontrollieren.
g) Die Befüllung ist spätestens beim Erreichen des ermittelten maximal zulässigen Abgabevolumens zu beenden. Eine vorsätzliche Befüllung bis zur Abschaltung durch den Grenzwertgeber ist unzulässig.
f) Es müssen zwischen dem Tankwagen und den Tanks in angemessenen Zeitabständen, in der Regel alle 5 Minuten, Kontrollgänge zur Überwachung der Befüllung durchgeführt werden, wobei alle Anschlüsse der Füllschlauchleitung, u. a. am Füllstutzen, sowie die Mündung der Be- und Entlüftungsleitung sowie bei Batterietanksystemen deren Verbindungsleitungen einzubeziehen sind. Sind diese Kontrollgänge nicht in der Häufigkeit möglich, ist für die Kontrollen eine weitere Person (z. B. Betreiber nach Einweisung) hinzuzuziehen oder es sind neben den Kontrollgängen weitere zusätzliche Maßnahmen wie eine Funkfernsteuerung, mit der der Befüllvorgang unterbrochen werden kann, erforderlich. Schon bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten ist die Befüllung sofort zu stoppen.
4. Drosseln des Drucks am Ende des Einfüllvorganges und Beenden des Tankvorganges.
Hierzu gibt es keine Ausführungen in der TRwS 791
5. Letzter Blick in den Tankraum, ob alles gut verlaufen ist.
a) Abschlussprotokolle der Heizölverbraucheranlage (Tank, Füll- und Be- und Entlüftungsleitung) auf ausgetretenes Heizöl durch Sichtprüfung,
b) Lösen des Füllschlauchs, wobei Tropfmengen zu vermeiden oder aufzufangen sind,
c) Verschluss von Füllstutzen und Grenzwertgeberarmatur
Unproblematische Klarstellungen in der TRwS
a) Einzeln stehende Tanks mit einem Gesamtvolumen bis zu 1.250 Liter dürfen mit einem Volumenstrom bis maximal 200 l/min mit selbsttätig schließendem Zapfventil ohne festen Schlauchanschluss befüllt werden.
b) Tanks mit einem Gesamtlagervolumen größer 1.250 Liter dürfen nur bei angeschlossenem freischaltenden Grenzwertgeber befüllt werden!
d) Ein Volumenstrom von maximal 1.200 l/min darf bei der Befüllung nicht überschritten werden. Wenn Angaben zu einem maximal zulässigen Volumenstrom am Füllstutzen vorhanden sind, ist dieser Wert einzuhalten.
Unproblematische Neuerungen / neue Formulierungen der TRwS 791
c) Batterietanksysteme sind mit dem auf dem ersten Tank des Batterietanksystems angegebenen Mindestvolumenstrom zu befüllen. Ist dieser Wert nicht angegeben, ist mit mindestens 200 l/min zu befüllen. Eine vorsätzliche Befüllung bis zur Abschaltung durch den Grenzwertgeber ist unzulässig.
Problematische Neuerungen / neue Formulierungen der TRwS 791
Ermittlung des maximal zulässigen Abgabevolumens, jeweils anhand der vorhandenen Einrichtungen zum Feststellen des Füllstands,
Die Befüllung ist spätestens beim Erreichen des ermittelten maximal zulässigen Abgabevolumens zu beenden. Wenn eine ordnungsgemäße Befüllung nicht sichergestellt werden kann, ist die Befüllung abzulehnen.
Dies kann man nur dokumentieren, wenn man die festgestellte Menge auch im Fahrzeug vorwählt, so dass das mittelbar zur Pflicht wird.
Problematische Neuerungen / neue Formulierungen der TRwS 791
Wenn eine ordnungsgemäße Befüllung nicht sichergestellt werden kann, ist die Befüllung abzulehen.
l) gegebenenfalls schriftliche Mitteilung an den Betreiber über festgestellte Mängel.
Die Verpflichtung, die Steckmuffenverbindungen bei LORO-X-Rohren jeweils zu prüfen, wurde wieder aus dem Text gestrichen.
Fall
- Schütz-Tanks 3 x 1.000 Liter
- Sichtkontrolle
- GWG und Schlauch angeschlossen
- Mengenfreiraumermittlung 2.000 Liter mit „Sicherheitsaufschlag“
- 250 Liter/Minute
- Überwachung Pendeln zwischen Tankraum, Anschluss, Fahrzeug
- Nach 1.400 Liter wieder in Tankraum – keine Probleme
- Beendigung des Tankvorganges
- Eigentümerin kommt, dass alles voll HEL stehe
- Ca. 400 Liter von der Feuerwehr geborgen

Weitere Fälle mit Sicherungsschellen
Einfüllstutzen aus Schacht und letztes „Glied“ war ein LORO-X-Stück ohne Schelle (Fall 2 a)

Fall
- Anlage mit 25 Batterietanks je 750 Liter im 2. UG eines Wohnkomplexes.
- Leitung geht durch Schacht, der mit angeschweißtem Gitter gesichert ist nach unten.
- Es kommt plötzlich kein Öl mehr bei den Tanks an. Austritt im Schacht.
- Aus der Reparaturrechnung ergibt sich der Anbau von 39 Sicherungsschellen LORO-X
- TÜV-Berichte liegen vor und dokumentieren keine Mängel

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